Honorare inländischer Berater ins Ausland: Meldepflicht ab € 100.000

Kaufmännische oder technische Beratungsleistungen sowie Vermittlungsleistungen inländischer Berater ins Ausland sind nun ab € 100.000 dem Finanzamt zu melden.

Betroffen von dieser Regelung sind ab 2011 Zahlungen ins Ausland, die für folgende Leistungen entrichtet werden:

  • Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten (z.B. Einkünfte eines Rechtsanwalts, Unternehmensberaters, Geschäftsführers), die im Inland erbracht werden
  • Vermittlungsleistungen, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen (jedenfalls immer dann, wenn es um inländisches Vermögen geht)
  • kaufmännische oder technische Beratung im Inland

Von Bedeutung ist, dass kaufmännische oder technische Beratungsleistungen sowie Vermittlungsleistungen unabhängig davon, ob sie beim Leistenden im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich erfolgen, der Mitteilungspflicht unterliegen.

Elektronische Mitteilung an Finanzamt

Die entsprechende Mitteilung an das (für die Erhebung der Umsatzsteuer des Mitteilungspflichtigen zuständige) Finanzamt muss elektronisch bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres erfolgen. Sie hat umfangreiche Daten bezüglich Leistungserbringer und Zahlenden zu enthalten. Meldepflichtig sind Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, also auch Vereine, Stiftungen oder Gemeinden.

Ausnahmen von der Meldeverpflichtung

Der Gesetzgeber sieht folgende Ausnahmen von dieser Meldeverpflichtung vor:

  • Um den Verwaltungsapparat der meldepflichtigen Unternehmen und Körperschaften nicht zu sehr zu strapazieren sind nur Zahlungen an denselben Empfänger von mehr als € 100.000 pro Jahr bekannt zu geben.
  • Wenn bei der Zahlung im Falle einer beschränkten Steuerpflicht des Zahlungsempfängers bereits ein Steuerabzug zu erfolgen hat, kann die Meldung unterbleiben.
  • Bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, wenn diese im Ausland einem Steuersatz von mehr als 15% unterliegt, unterbleibt die Meldepflicht ebenfalls. Von der Meldepflicht sollen in erster Linie Zahlungen in Niedrigsteuerländer erfasst werden, mit denen ein erhöhtes Gefährdungspotential bezüglich der korrekten steuerlichen Abwicklung verbunden ist. Weiters sind konzerninterne Zahlungen ins Ausland von der Mitteilungspflicht weitgehend ausgenommen.

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