Freie Dienstnehmer werden teurer

In Österreich gibt es etwa 70.000 freie Dienstverträge. Mit 1. Jänner 2010 werden diese Dienstnehmer den echten Dienstnehmern angeglichen und somit für den Dienstgeber teurer.

Freie Dienstnehmer unterscheiden sich von echten Dienstnehmern dadurch, dass sie nicht im Betrieb eingegliedert und weitgehend frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens (Arbeitszeiten, Arbeitsort, Weisungen) sind. Für diese haben Dienstgeber hinkünftig – analog den echten Dienstnehmern – die Lohnnebenkosten Kommunalsteuer (3%), Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (4,5%) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zu entrichten. Dieser ist bundesländerspezifisch unterschiedlich geregelt, etwa in Wien mit 0,4%, in Niederösterreich mit 0,41% oder in Tirol mit 0,43%.

Kaum mehr Unterschied zum echten Dienstnehmer

Dadurch wird für den Dienstgeber die Form des freien Dienstnehmers tendenziell unattraktiver. Abgabenrechtlich besteht durch diese Änderung nun kaum mehr ein Unterschied zum echten Dienstnehmer, da freie Dienstnehmer bereits seit 1. Jänner 2008 in das System der Abfertigung “neu”, in die Arbeitslosenversicherung sowie in die Arbeiterkammer-Umlagepflicht und in die IESG-Beitragspflicht einbezogen wurden. Im Unterschied zum echten Dienstnehmer kann der freie Dienstnehmer aber – wie alle Selbstständigen – ab 1. Jänner 2010 den neuen 13%-igen Gewinnfreibetrag geltend machen.

Empfehlenswerte Alternative?

Abgabenrechtlich wurde somit der freie dem echten Dienstnehmer weitestgehend gleichgestellt. Dennoch kann er nach wie vor aus Dienstgebersicht eine sinnvolle und empfehlenswerte Alternative darstellen, da arbeitsrechtlich das Angestelltengesetz, das Urlaubsgesetz, das Arbeitszeitgesetz oder das Arbeitsverfassungsgesetz auf freie Dienstnehmer nicht zur Anwendung kommen.

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