Freibetrag für investierte Gewinne auch bei Pauschalierung?

Freibetrag für investierte Gewinne auch bei Pauschalierung?

Natürliche Personen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, können ab dem Veranlagungsjahr 2007 einen Freibetrag für investierte Gewinne Gewinn mindernd geltend machen.
Für gewisse Berufsgruppen gewährt die Finanzverwaltung den Freibetrag auch dann, wenn die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden.

Der Freibetrag beträgt maximal 10 % des Gewinnes und ist mit maximal € 100.000 pro Jahr begrenzt. Der Freibetrag steht nur für abnutzbare körperliche Anlagegüter (ausgenommen sind unter anderem Gebäudeinvestitionen, PKW, Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter, sofern sie sofort aufwandswirksam werden und gebrauchte Wirtschaftsgüter) sowie bestimmte Wertpapiere (Inhaberschuldverschreibungen aus dem EU/EWR-Raum, Kapitalanlagefonds aus dem EU/EWR-Raum, welche in solche Schuldverschreibungen investieren oder Immobilieninvestmentfonds) zu.

Pauschalierung schließt Freibetrag nicht zwingend aus

Für gewisse Berufsgruppen gewährt die Finanzverwaltung den Freibetrag für investierte Gewinne selbst dann, wenn im Rahmen der Gewinnermittlung die Betriebsausgaben vereinfachend pauschal ermittelt werden. Daher steht der Freibetrag auch Künstlern, Schriftstellern, Handelsvertretern und nicht buchführenden Gewerbetreibenden zu, die ihre Ausgaben entsprechend der für sie erlassenen Verordnungen (Handelsvertreter-, Künstler/Schriftsteller- und Nichtbuchführende Gewerbetreibende-Pauschalierungsverordnung) als bestimmten Prozentsatz ihrer Umsätze festsetzen. Entscheidend ist, dass bei diesen Berufsgruppen der Freibetrag nicht von der Betriebsausgabenpauschale umfasst ist und somit gesondert geltend gemacht werden kann.

Sportlerpauschalierungsverordnung

Auch Sportlern, die die Sportlerpauschalierungsverordnung in Anspruch nehmen, steht der Freibetrag zu. Generell haben Sportler nach der Verordnung ein Drittel ihrer Einkünfte (in- und ausländische) in Österreich zu versteuern. Steuern, die für den Sportler im Ausland anfallen, kann er dabei nicht anrechnen. Die restlichen zwei Drittel der Einkünfte sind aber für die Ermittlung des Steuersatzes in Österreich heranzuziehen. Wird der Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch genommen, so hat die Aufteilung in ein Drittel – zwei Drittel nunmehr nach Berücksichtigung des Freibetrages zu erfolgen.

Bei allen anderen Betriebsausgabenpauschalierungen steht der Freibetrag nicht zu, da der Freibetrag von der Betriebsausgabenpauschale mitumfasst ist.

Kein Freibetrag bei der Vollpauschalierung

Bei der Inanspruchnahme der Vollpauschalierungist der Freibetrag für investierte Gewinne generell ausgeschlossen. Somit können etwa Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler, Gastwirte, Land- und Forstwirte, die nicht bloß die Betriebsausgaben, sondern auch den Gewinn pauschal vom Umsatz oder vom Einheitswert ermitteln, keinen Freibetrag in Anspruch nehmen.

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