Essensbons im Visier der Finanz

Fährt ein in der Wiener Mariahilferstraße arbeitender Verkäufer zum Stephansplatz in ein Lokal essen, droht dem Arbeitgeber die Nachversteuerung der dafür ausgegebenen Essensmarken. Nicht nur in Wien, auch in den anderen Bundesländern sollte bezüglich der Einlösung von Essensmarken nun besonders aufgepasst werden.

Erhält ein Dienstnehmer einen Sachbezug, stellt dieser einen Teil seines Arbeitsentgeltes dar, der auch steuerpflichtig ist. Ausnahmen von der Steuerpflicht bilden aber Essensmarken unter Einhaltung bestimmter Kriterien. So sind Gutscheine für Mahlzeiten bis zu € 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn diese nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die Essensbons auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu € 1,10 pro Arbeitstag steuerfrei.

Die Steuerbefreiung setzt die tatsächliche Einlösung zur Konsumation einer Mahlzeit im Betrieb oder in einer nahe gelegenen Gaststätte voraus. Der Arbeitgeber kann den erhöhten Betrag von € 4,40 erst nach tatsächlicher Einlösung des Gutscheins steuerfrei stellen. Bis dahin kann er jedoch € 1,10 pro Arbeitstag ansetzen. Wenn allerdings sichergestellt wird, dass die Speisen nur in einem Gasthaus in unmittelbarer Nähe der Firma oder in der Betriebskantine abgegeben, diese nicht nach Hause mitgenommen und von den Mitarbeitern nur an Arbeitstagen eingelöst werden können, darf der Arbeitsgeber den erhöhten Betrag sofort steuerfrei stellen.

Welche Gaststätte ist nicht „steuerschädlich”?

Bekommt der Dienstnehmer beim Wirt ein Vollmenü, das einem üblichen Kantinenessen entspricht, und befindet sich der Wirt in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz, so sind Gutscheine für Mahlzeiten bei ihm bis € 4,40 steuerfrei. Der Begriff “in einer nahe gelegenen Gaststätte” ist nicht an eine absolute Entfernung gebunden, sondern richtet sich nach den ortsüblichen Verhältnissen. In der Nähe der Firma ist sie jedenfalls dann, wenn die Einnahme einer Mahlzeit während der zur Verfügung stehenden Mittagspause unter Berücksichtigung der anfallenden Wegzeiten möglich ist. Entfernungen bis zu 15 Minuten Fußweg sind ebenso wenig schädlich wie die Verwendung eines Verkehrsmittels auf Grund der besonderen Lage des Arbeitsplatzes. Auch die Einlösung der Essensmarken bei mehreren verschiedenen Gaststätten ist zulässig. Schädlich für die Anwendung des erhöhten Freibetrages von € 4,40 ist der Umstand dann, wenn Essensbons in Gaststätten eingelöst werden können, die nicht in der Nähe des Arbeitsplatzes liegen.

Vorsicht! Die Finanz legt in jüngster Vergangenheit bei Betriebsprüfungen besonderes Augenmerk auf die Entfernung derartiger Gaststätten und Restaurants und die Einhaltung der Kriterien bezüglich steuerfreier Essensmarken!

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