Erleichterungen für All-In-Gehaltsvereinbarungen

Erleichterungen für All-In-Gehaltsvereinbarungen

Wenn die Anzahl der Überstunden, die mit der Gesamtgehaltsvereinbarung abgegolten werden, nicht feststellbar ist, können für die Ermittlung der Zuschläge 20 Überstunden als Durchschnittswert angenommen werden.
Bei All-In-Gehaltsvereinbarungen werden mit dem Gehalt auch gleich alle Überstunden abgegolten. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu bestimmt, dass die Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge nur dann zusteht, wenn die steuerlich begünstigten Überstundenzuschläge aus dem Gesamtgehalt „herausgeschält” werden können. Das ist der Fall, wenn die genaue Anzahl der zu leistenden, durch die Pauschale abgegoltenen Überstunden und die Anzahl der Normalstunden aus der Vereinbarung hervorgehen. Ansonsten steht die Steuerfreiheit nicht zu. Die Finanz bestimmte in einem Erlass-Entwurf, dass diesfalls die Steuerfreiheit nur mehr bis zum 31.12.2007 gegeben ist. Damit hätten alle All-In-Gehaltsvereinbarungen, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, bis zu diesem Zeitpunkt geändert werden müssen, um die steuerliche Begünstigung aufrecht zu erhalten.

Überraschung der Finanz

Überraschenderweise wurde dieser Zusatz in die endgültige Fassung nicht übernommen. Stattdessen können für die Ermittlung der Zuschläge 20 Überstunden als Durchschnittswert angenommen werden, wenn die Anzahl der Überstunden, die mit der Gesamtgehaltsvereinbarung abgegoltenen werden, nicht feststellbar ist. Eine Änderung von bestehenden Vereinbarungen ist daher aus steuerlicher Sicht nicht erforderlich.

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