Erhöhungen von Kilometergeld und Pendlerpauschale

Erhöhungen von Kilometergeld und Pendlerpauschale

Um den Belastungen durch die gestiegenen Treibstoffpreise entgegenzuwirken, wurden mit 1. Juli 2008 Pendlerpauschale und amtliches Kilometergeld erhöht.

Das amtliche Kilometergeld ist eine Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung des privaten PKW für Dienstreisen entstehen. Derzeit liegt es bei € 0,376 (gerundet auf € 0,38) je Kilometer, ab 1.7.2008 wird auf € 0,42 je Kilometer erhöht. Das Pendlerpauschale vermindert die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer. Es kann entweder durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden, der es dann monatlich in der Personalverrechnung berücksichtigt, oder im Nachhinein über die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt beantragt werden. Die erhöhten Sätze kommen bei der Lohnverrechnung ab 1. Juli 2008 zur Anwendung. Wird das Pendlerpauschale erst in der Veranlagung geltend gemacht, gelten die neuen Sätze ebenso für Zeiträume ab Juli.

Pendlerpauschale ab 1.7.2008

 

Kleines Pendlerpauschale

Großes Pendlerpauschale

 

Betrag/Jahr

Betrag/Mon.

 

Betrag/Jahr

Betrag/Mon.

20-40 km

€ 630,00

€ 52,50

2-20 km

€ 342,00

€ 28,50

40-60 km

€ 1.242,00

€ 103,50

20-40 km

€ 1.356,00

€ 113,00

> 60 km

€ 1.857,00

€ 154,75

40-60 km

€ 2.361,00

€ 196,75

 

> 60 km

€ 3.372,00

€ 281,00

 

 

 

Inanspruchnahme des Pendlerpauschales

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des kleinen Pendlerpauschales ist, dass die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeit mindestens 20 km beträgt, wobei die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Strecke möglich und zumutbar ist. Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 2 km beträgt, aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entweder unmöglich oder unzumutbar ist.

Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel

Nicht zumutbar wäre die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beispielsweise dann, wenn die Anfahrtszeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar lange dauert. Die Lohnsteuerrichtlinien legen fest, wann das der Fall ist. Danach ist etwa bei einer einfachen Wegstrecke unter 20 km eine Fahrzeit von 1,5 Stunden, bei einer Strecke ab 20 km eine Fahrzeit von 2 Stunden, und bei einer Strecke ab 40 km noch eine Fahrzeit von 2,5 Stunden zumutbar. Würde die Fahrt länger dauern, kann der Steuerpflichtige das große Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Weiters wäre eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dann nicht zumutbar, wenn der Steuerpflichtige unter einer dauernden starken Gehbehinderung leidet.

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