Erhöhung der Pendlerpauschale ab 1.7.2007

Erhöhung der Pendlerpauschale ab 1.7.2007

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 wurde die Mineralölsteuer mit Wirkung zum 1.7.2007 erhöht. Um diese Erhöhung zumindest teilweise zu kompensieren, wurde gleichzeitig auch eine Erhöhung der Pendlerpauschale beschlossen.
Die Pendlerpauschale vermindert die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer. Sie kann entweder durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden, der sie dann monatlich in der Personalverrechnung berücksichtigt, oder im Nachhinein über die Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt beantragt werden.

Pendlerpauschale ab 1.7.2007:

Kleine Pendlerpauschale       Große Pendlerpauschale

20-40 km         € 546                  2-20 km           € 297

40-60 km         € 1.080              20-40 km          € 1.179

> 60 km           € 1.614               40-60 km         € 2.052

> 60 km          € 2.931

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der kleinen Pendlerpauschale ist, dass die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeit mindestens 20 km beträgt, wobei die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Strecke möglich und zumutbar ist. Die große Pendlerpauschale steht zu, wenn die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 2 km beträgt, aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels entweder unmöglich oder unzumutbar ist.

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar?

Nicht zumutbar wäre die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beispielsweise dann, wenn die Anfahrtszeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar lange dauert. Die Lohnsteuerrichtlinien legen fest, wann das der Fall ist. Danach ist etwa bei einer einfachen Wegstrecke unter 20 km eine Fahrzeit von 1,5 Stunden, bei einer Strecke ab 20 km eine Fahrzeit von 2 Stunden, und bei einer Strecke ab 40 km noch eine Fahrzeit von 2,5 Stunden zumutbar. Würde die Fahrt länger dauern, kann der Steuerpflichtige die große Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Weiters wäre eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dann nicht zumutbar, wenn der Steuerpflichtige unter einer dauernden starken Gehbehinderung leidet.

Gleichzeitig wurde für jene Arbeitnehmer, die aufgrund ihres niedrigen Einkommens keine Lohnsteuer bezahlen müssen, und damit von der Höhe der Pendlerpauschale nicht profitieren können, für die Jahre 2008 und 2009 ein Pendlerzuschlag geschaffen. Dieser erhöht die sogenannte „Negativsteuer” von € 110 auf € 200 jährlich.

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