Erbschaftssteuer fällt – Was spricht noch für eine Privatstiftung?

Erbschaftssteuer fällt – Was spricht noch für eine Privatstiftung?

In Österreich werden monatlich rund 10 neue Privatstiftungen gegründet. Durch die neuesten Entwicklungen bei Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer könnte sich die Anzahl an Neugründungen jedoch dramatisch reduzieren.
40% aller Privatstiftungen werden errichtet, um in den Genuss der vergleichsweise geringen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerbelastung zu kommen. Nachdem wahrscheinlich ist, dass die Erbschaftssteuer durch ungenütztes Verstreichen der vom Verfassungsgerichtshof eingeräumten Reparaturfrist mit 31. Juli 2008 entfällt und nicht auszuschließen ist, dass Ähnliches mit der Schenkungssteuer passiert, stellt sich die Frage, ob die Gründung einer Privatstiftung noch sinnvoll ist.

Was macht die Privatstiftung auch in Zukunft noch attraktiv?

Sicherung des Vermögenserhalts
Die Privatstiftung ist ein ideales Instrument, um erwirtschaftetes Vermögen zusammenzuhalten. Im Falle des Todes des Erblassers wird das Vermögenssplitting vermieden, insbesondere bei Unternehmensnachfolgen ist dies ein entscheidender Aspekt. Durch die Errichtung einer Privatstiftung kann die Unternehmenskontinuität sichergestellt werden, unabhängig davon, ob die Nachfolger für die Unternehmensführung geeignet oder ungeeignet sind.

Finanzielle Absicherung von Familienmitgliedern (oder Dritten)
Privatstiftungen können für eine Dauer von maximal 100 Jahren (mit der Möglichkeit der Verlängerung) errichtet werden. Dadurch kann die finanzielle Absicherung von Familienmitgliedern über Generationen hinweg gewährleistet werden.

Abgabenrechtliche Begünstigungen
Auch nach dem wahrscheinlichen Entfall von Erbschafts- und Schenkungssteuer verbleibt für die Privatstiftung ein wesentlicher abgabenrechtlicher Vorteil. Dieser liegt in der vergleichsweise günstigen Besteuerung des in der Stiftung gehaltenen Kapitalvermögens: Erhält die Privatstiftung Gewinnausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften, so sind diese bei der Stiftung steuerfrei. Ausländische Beteiligungserträge sind dann befreit, wenn sie inländischen Beteiligungserträgen vergleichbar sind und keine Steuerentlastung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch genommen wird. Bei ausländischen Kapitalerträgen besteht somit das Wahlrecht, die Erträge entweder der 25%igen österreichischen Körperschaftsteuer oder der jeweiligen ausländischen Quellensteuer zu unterwerfen.

12,5%ige Zwischensteuer

Die Besonderheit der abgabenrechtlichen Behandlung der Privatstiftung liegt aber darin, dass bestimmte Kapitalerträge nicht der 25%igen Kapitalertrag- bzw. Körperschaftsteuer, sondern einer 12,5%igen Zwischensteuer unterliegen. Zu diesen Kapitalerträgen zählen:

  1. Zinsen aus in- und ausländischen Bankguthaben
  2. Erträge aus in- und ausländischen Forderungswertpapieren
  3. In- und ausländische Bankguthaben von inländischen sowie bestimmter ausländischer Investmentfonds

Auch Veräußerungen von Beteiligungen von mindestens 1% unterliegen grundsätzlich der Zwischensteuer. Allerdings kann hier die Zwischenbesteuerung hinausgeschoben werden, wenn innerhalb von 12 Monaten in neue, mehr als 10%-ige Beteiligungen rückinvestiert wird. Gleiches gilt für einen Anteilserwerb im genannten Mindestausmaß im Rahmen einer Kapitalerhöhung. Für die Zuwendung der Privatstiftung an ihre Begünstigten hat ein Kapitalertragsteuerabzug von 25% zu erfolgen. Eine gegebenenfalls einbehaltene 12,5%ige Zwischensteuer wird auf diesen Kapitalertragsteuerabzug angerechnet.

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