Entlassung während der Kündigungsfrist wegen Abwerbeversuchen zu Konkurrenzunternehmen

Wenn ein Dienstnehmer während der Kündigungsfrist ein entlassungswürdiges Verhalten setzt, kann der Dienstgeber den Dienstnehmer entlassen, unabhängig davon, wie lange die Kündigungsfrist noch dauert, unter Umständen sogar noch am letzten Tag der Kündigungsfrist.

Auf jeden Fall sollten Sie bei einer Entlassung folgende Punkte genau prüfen:

  • Liegt wirklich ein Entlassungsgrund vor, der derart schwerwiegend ist, dass für das Unternehmen eine Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers auch nur für den Rest der Kündigungsfrist nicht mehr zumutbar ist.
  • Die Entlassung muss unverzüglich ausgesprochen werden.

Wenn Sie sich mit einer Konkurrenzklausel davor schützen wollen, dass Ihnen der Mitbewerb die Leistungsträger abwirbt, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Der Dienstnehmer darf nicht minderjährig sein.
  • Die Konkurrenzklausel muss sich auf den Geschäftszweig des Dienstgebers beschränken.
  • Die Konkurrenzklausel darf den Zeitraum eines Jahres nicht übersteigen.
  • Die Beschränkung der Konkurrenzklausel für den Dienstnehmer nach Gegenstand, Zeit und Ort und im Verhältnis zum berechtigten ge­schäftlichen Interesse, das der Dienstgeber an der Einhaltung hat, darf keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Dienstnehmers enthalten.
  • Das Entgelt des Dienstnehmers muss zumindest € 3.320,– pro Monat (Wert für 2017 für nach dem 28.12.2015 geschlossene Vereinbarungen, ohne Sonderzahlungen) bzw. € 2.822,– pro Monat (Wert 2017 für Vereinbarungen, die nach dem 17.3.2006 und vor dem 29.12.2015 abgeschlossen wurden, mit Sonderzahlungen) betragen.

Eine Konkurrenzklausel muss vom Dienstnehmer dann nicht eingehalten werden, wenn das Dienstverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt, unberechtigte Entlassung oder durch Dienstgeber-Kündigung (Ausnahme: Zahlung einer Karenzentschädigung) endet.

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