Eine aktuelle Entscheidung der Unabhängigen Finanzsenates zeigt erneut jene strengen Maßstäbe auf, die bei Sponsorverträgen aus steuerlicher Sicht angelegt werden.
Da ein Sponsor keinen vertraglichen Zwängen unterliegen wollte und deshalb kein schriftlicher Vertrag zwischen Sponsor und Gesponsertem über die vereinbarten Sponsorzahlungen aufgesetzt wurde, anerkannte der Unabhängigen Finanzsenat (UFS) Linz diese Zahlungen nicht als Betriebsausgabe.
Freiwillige Zuwendungen sind steuerlich nicht abzugsfähig – auch dann nicht, wenn sie durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst sind. Nach der Verwaltungspraxis können Sponsorzahlungen eines Unternehmers aber abzugsfähig sein, wenn sie „nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher bzw. betrieblicher Grundlage beruhen und als angemessene Gegenleistung für die vom Gesponserten übernommene Verpflichtung, die vereinbarten Werbeleistungen zu erbringen, angesehen werden können“.
Um die Anerkennung des Sponsorings als Betriebsausgabe sicherzustellen, sollten folgende Punkte beachtet werden:
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