Betrugsbekämpfung und Steuerfahndung

Betrugsbekämpfung und Steuerfahndung

Gesetzgeber und Finanzverwaltung intensivieren die Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung und Abgabenbetrug. Die klassische steuerliche Betriebsprüfung wird zunehmend um eine systematische Prüfung erweitert.
Eine jüngste Aussendung des Bundesministeriums für Finanzen vom 1. März 2007 macht deutlich, dass sich die neu organisierte Steuerfahndung der „Entdeckung gewerbsmäßiger Schwarzunternehmer durch pro-aktives Erkennen und Bekämpfen von Betrugsmustern” verschrieben hat. Soll heißen: Die wirtschaftlichen Zusammenhänge des Unternehmens und die Plausibilität von Umsätzen, Erträgen und Aufwendungen werden peinlichst hinterfragt. Dabei spielt die Einhaltung der formellen Aufzeichnungspflichten (Grundaufzeichnungen), die Führung des unternehmens- und steuerrechtlich laufenden Rechnungswesens und die Erfassung und Dokumentation der Inventur eine besondere Rolle. Wer Aufzeichnungen nicht oder mangelhaft führt, öffnet der steuerlichen Betriebsprüfung Tür und Tor zu einer Schätzung der Steuerbemessungsgrundlagen mit der Konsequenz von Ertragssteuer- und Umsatzsteuernachzahlungen, oder dem Verlust des Vorsteuerabzugs. Derzeit ist verstärkt zu beobachten, dass Mehrergebnisse im Rahmen der Betriebsprüfung die Einleitung von Finanzstrafverfahren gegen betroffene Unternehmer nach sich ziehen.

Betrugsbekämpfungsgesetz und Barbewegungsverordnung

Um den effizienten Einsatz von Prüfsoftware auch im Klein- und Mittelbetrieb zu forcieren, ist mit 1.1.2007 das Betrugsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten. Kernpunkt ist die so genannte Barbewegungsverordnung, derzufolge Betriebe ihre baren Einnahmen einzeln aufzeichnen müssen. Vielerorts war in diesem Zusammenhang schon vom „Ende des Kassasturzes” die Rede. Diese verschärfte Aufzeichnungspflicht gilt für alle Betriebe, deren Jahresumsatz über € 150.000 liegt. Betriebe unterhalb dieser Jahresumsatz-Grenze sind nach wie vor berechtigt, ihre Bareinnahmen mittels vereinfachter Losungsermittlung (Kassasturz) durchzuführen.

Wird diese Umsatzgrenze innerhalb von 3 Jahren nur einmal um nicht mehr als 15% überschritten, so wird dies toleriert. Das zweimalige Überschreiten innerhalb dieses Zeitraums oder ein Überschreiten im Ausmaß von mehr als 15% führt jedoch dazu, dass ab Beginn des übernächsten Jahres verpflichtend Einzelaufzeichnungen zu führen sind.

Überschreiten der Umsatzgrenze

Unabhängig von der Umsatzhöhe gibt es jedoch Ausnahmen, wenn Einzelaufzeichnungen nicht zumutbar sind. Dies trifft etwa auf Umsätze zu, die von „Haus zu Haus” erzielt werden oder auf solche, die an öffentlichen Orten (jedoch nicht in fest umschlossenen Räumlichkeiten) gemacht werden. Ein fahrbarer Eiswagen in einem Strandbad oder ein Maronibrater sind von der Verordnung grundsätzlich ausgenommen, während ein Taxifahrer bei Überschreiten der Umsatzgrenze Einzelaufzeichnungen führen muss.

Eine weitere Änderung betrifft die so genannten Grundaufzeichnungen, die von zentraler Bedeutung für die Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung sind. Die lückenlose Nachvollziehbarkeit der einzelnen, zeitgerecht und vollständig erfassten Geschäftsfälle soll damit sichergestellt werden. Nicht anerkannt werden daher alle Aufzeichnungen, die einfach im Nachhinein verändert werden können. Beispiele dafür sind: Inventurerfassung mit Bleistift, Excel-Sheet-Buchhaltung oder Rechnungswesen-Software mit „Radiermöglichkeit”.

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