Berufungszinsen – Neues Steuerzuckerl vom Finanzamt

Künftig werden entrichtete Steuerbeträge nach erfolgreicher Berufung vom Finanzamt sogar verzinst. Sie erhalten dann „Berufungszinsen”.

Wenn wir gegen einen Bescheid des Finanzamtes Berufung für Sie erheben, kann der bereits festgesetzte Betrag ausgesetzt werden und Sie müssen diesen nicht sofort bezahlen. Wird die Berufung allerdings abgewiesen, muss dann der Steuerbetrag mit zusätzlichen Zinsen entrichtet werden.
Haben Sie die festgesetzte Steuer bereits entrichtet und wir erheben dagegen Berufung, so bekommen Sie nach erfolgreicher Berufung den zu viel bezahlten Betrag wieder zurück.
Ab 1.1.2012 wird dieser Betrag sogar verzinst. Dann muss auch das Finanzamt für zu Unrecht eingehobene Steuerbeträge Zinsen bezahlen und zwar in gleicher Höhe wie umgekehrt dem Steuerpflichtigen vorgeschrieben werden würde. Zinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, werden jedoch (beidseitig) nicht festgesetzt.


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