Ausländerbeschäftigung in der Hotellerie und Gastronomie

Das Kontrollorgan zur Bekämpfung der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) überprüft verstärkt die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Solche Kontrollen werden nicht angekündigt und vielfach werden die Betriebe von den KIAB-Organen zuvor anonym besichtigt. Bei Verstößen ist mit drastischen Strafen zu rechnen.

Eine Beschäftigungsbewilligung berechtigt einen Ausländer zur Aufnahme einer legalen Beschäftigung in Österreich. Sie wird für eine konkrete Tätigkeit (etwa als Kellner) an einem bestimmten Arbeitsort bei einer bestimmten Firma erteilt. Die Beschäftigungsbewilligung muss vom Arbeitgeber bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) beantragt werden.

Eine Beschäftigungsbewilligung wird erteilt, wenn:

  • weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung stehen,
  • wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
  • der Arbeitgeber eine Reihe zusätzlicher, besonderer Voraussetzungen erfüllt (Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, keine illegale Beschäftigung innerhalb des letzten Jahres).

Erlangen eines Aufenthaltstitels

Die Beschäftigungsbewilligung wird nur erteilt, wenn der Ausländer bereits einen Aufenthaltstitel besitzt. Dabei ist zu beachten, dass das Erlangen eines Aufenthaltstitels Angelegenheit des Ausländers ist. Werden solche Anträge erstmalig gestellt, sind diese durch den Ausländer bereits vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus einzubringen. Bei Visumpflicht muss der Arbeitgeber zuvor beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Sicherungsbescheinigung einbringen. Diese ist eine Zusicherung an den Arbeitgeber, dass er für den angeworbenen und ordnungsgemäß eingereisten Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erhält. Sind alle Voraussetzungen gegeben, dann wird die Beschäftigungsbewilligung befristet – längstens für die Dauer eines Jahres – erteilt. Wird eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses angestrebt, dann muss der Verlängerungsantrag vor Ablauf der Beschäftigungsbewilligung bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS eingebracht werden.

Bürger aus den neuen Mitgliedsstaaten

Keine Beschäftigungsbewilligung brauchen hingegen Personen die in einem EU- oder EWR-Staat ansässig sind und Ausländer die den Aufenthaltstitel “Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt”, “Daueraufenthalt-EG” oder einen Niederlassungsnachweis besitzen. Diese Personen haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Beschränkungen gelten jedoch für Bürger aus den neuen Mitgliedsstaaten, die mit 1.5.2004 der EU beigetreten sind. Diese haben zwar das Recht auf uneingeschränkten Aufenthalt in Österreich (Niederlassungsfreiheit), benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung aber eine Beschäftigungsbewilligung.

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