Auftraggebende Unternehmen, die Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, sollen künftig für die Sozialversicherungsbeiträge dieser Subunternehmer haften.
Um der systematischen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen im Baubereich Herr zu werden, könnte bereits Anfang 2009 eine neue Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge eingeführt werden. Die neue Regelung beträfe Bauunternehmen, die Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben. Wird ein Unternehmen, das kein Bauunternehmen ist, lediglich als „Bauherr” tätig, greift die Haftung nicht. Es würden zudem nur Auftraggeber erfasst, die eine Niederlassung in Österreich haben. Weitere Haftungsvoraussetzung wäre, dass die eingesetzten Dienstnehmer des Subunternehmers den österreichischen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen. Als Bauleistung gälte dabei eine Leistung, die „der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dient”.
Höchstausmaß der Haftung
Der Auftraggeber haftet dabei für alle Beiträge und Umlagen des Subunternehmers, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die (teilweise) Leistung des Werklohnes erfolgt. Das Höchstausmaß der Haftung beträgt 20% des geleisteten Werklohnes. Auftraggeber könnten die Haftung auf zwei Arten abwenden:
Wie kommt ein Unternehmen auf die HUF-Liste?
Anträge auf die Aufnahme in die HUF-Liste können bereits ab 1.11.2008 gestellt werden. So wird sichergestellt, dass das Unternehmen bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung auf der HUF-Liste aufscheint. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass
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