Auftraggeberhaftung in der Baubranche

Auftraggeberhaftung in der Baubranche

Auftraggebende Unternehmen, die Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben, sollen künftig für die Sozialversicherungsbeiträge dieser Subunternehmer haften.

Um der systematischen Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen im Baubereich Herr zu werden, könnte bereits Anfang 2009 eine neue Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge eingeführt werden. Die neue Regelung beträfe Bauunternehmen, die Bauleistungen an Subunternehmer weitergeben. Wird ein Unternehmen, das kein Bauunternehmen ist, lediglich als „Bauherr” tätig, greift die Haftung nicht. Es würden zudem nur Auftraggeber erfasst, die eine Niederlassung in Österreich haben. Weitere Haftungsvoraussetzung wäre, dass die eingesetzten Dienstnehmer des Subunternehmers den österreichischen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen. Als Bauleistung gälte dabei eine Leistung, die „der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dient”.

Höchstausmaß der Haftung

Der Auftraggeber haftet dabei für alle Beiträge und Umlagen des Subunternehmers, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die (teilweise) Leistung des Werklohnes erfolgt. Das Höchstausmaß der Haftung beträgt 20% des geleisteten Werklohnes. Auftraggeber könnten die Haftung auf zwei Arten abwenden:

  1. Der Auftraggeber kann 20% des Werklohnes gleichzeitig mit der Überweisung des restlichen Werklohnes an den Auftragnehmer direkt an die Sozialversicherung überweisen. Diese Zahlung wirkt auch gegenüber dem Subunternehmer schuldbefreiend. Ergibt sich dadurch für den Subunternehmer ein Guthaben auf dem Dienstgeberbeitragskonto, kann eine Rückerstattung an den Subunternehmer erfolgen.
  2. Der Subunternehmer scheint zum Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes auf der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HUF-LISTE) auf. In diese Liste können betroffene Unternehmen auf elektronischem Weg kostenlos Einsicht nehmen. Scheint der Subunternehmer in dieser Liste auf, ist eine Direktzahlung an die Sozialversicherung nicht notwendig.

Wie kommt ein Unternehmen auf die HUF-Liste?

Anträge auf die Aufnahme in die HUF-Liste können bereits ab 1.11.2008 gestellt werden. So wird sichergestellt, dass das Unternehmen bereits zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung auf der HUF-Liste aufscheint. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass

  1. das Unternehmen seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbracht hat (das kann etwa über die jährliche Umsatzsteuererklärung nachgewiesen werden),
  2. dass alle Sozialversicherungsbeiträge spätestens innerhalb der Mahnfrist entrichtet wurden (wobei eine Bagatellgrenze in Höhe von 10% der Beitragssumme der letzten Beitragsabrechnung eingezogen wird) und
  3. dass keine Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstgeber (Meldepflichten, Abgabe von Beitragsnachweisungen etc.) bestehen.

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