Aufpassen bei negativem Verrechnungskonto in der Kapitalgesellschaft

Aufpassen bei negativem Verrechnungskonto in der Kapitalgesellschaft

Nicht selten entnimmt ein beherrschender Gesellschafter über das Verrechnungskonto der Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) Geldbeträge, die nicht betrieblich veranlasst sind.
Wenn der Negativsaldo auf dem Verrechnungskonto steigt, dann stellt sich die Frage, ob die Gesellschaft die Forderung gegenüber dem Gesellschafter auch geltend machen wird.

In einem aktuellen Judikat hat sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zum Thema Negativsaldo auf dem Verrechnungskonto geäußert. Wenn die Gesellschaft auf Kündigungs- und Einbringungsmaßnahmen verzichtet, so kommt es laut VwGH zu einer „verdeckten Ausschüttung”. Eine verdeckte Ausschüttung liegt vor, wenn die Körperschaft einem Gesellschafter oder einem Angehörigen des Gesellschafters Vermögensvorteile zuwendet, die sie einem Nichtgesellschafter nicht gewähren würde.

Das ist etwa der Fall

  • bei unangemessen hohe Gehaltsbezügen oder Pensionszusagen für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied,
  • wenn ein Geschäftsführer zinsenfreie/besonders niedrig verzinste Darlehen erhält,
  • wenn die Gesellschaft überhöhte Zinsen für ein vom Gesellschafter der Gesellschaft gewährtes Darlehen zahlt,
  • bei überhöhten Miet- oder Pachtzahlungen an den Gesellschafter, etc.

Grundsätzlich sind für Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter oder Geschäftsführer Zinsen zu verrechnen. Angemessen erscheint für Darlehen, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft gibt, ein Zinssatz bis zur Höhe des teuersten Bankkredites.

Strenge Maßstäbe zur Anerkennung

An die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind ebenso strenge Maßstäbe anzusetzen wie an jene zwischen nahen Angehörigen. Derartige Abmachungen müssen daher von vornherein klar bestimmt sein und einem Fremdvergleich standhalten. Beim Gehaltsbezug orientiert man sich etwa daran, wie viel der höchstbezahlte Angestellte des Unternehmens oder ein Angestellter in einer ähnlichen Position eines vergleichbaren Unternehmens derselben Branche verdient.

Rechtsfolgen einer verdeckten Ausschüttung

Verdeckte Ausschüttungen werden wie offene Ausschüttungen behandelt. Sie unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug von 25% und sind damit endbesteuert. Der Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung kann in seiner Einkommensteuererklärung den Antrag auf Besteuerung unter Anwendung des Hälfte-Steuersatzes und Anrechnung der Kapitalertragsteuer stellen.

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