Auf Rückvergütungsmöglichkeit der deutschen Vorsteuer nicht vergessen!

Auf Rückvergütungsmöglichkeit der deutschen Vorsteuer nicht vergessen!

Bis 30. Juni 2008 dürfen sich österreichische Unternehmer, die keine in Deutschland umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen oder Leistungen erbracht haben, die in Deutschland im Jahr 2007 entrichtete Umsatzsteuer („Vorsteuer”) zurückholen.
Voraussetzung für die Rückholung der Vorsteuer ist, dass die Ware oder Dienstleistung von einem anderen Unternehmen für das Unternehmen des Antragstellers bezogen worden ist. Häufiger Anwendungsfall ist etwa die Rückholung der Vorsteuer für Benzin- oder Hotelrechnungen anlässlich einer Geschäftsreise in Deutschland.

Um die Vorsteuer rückerstattet zu bekommen, muss ein schriftlicher Antrag (Formular USt 1T mit Anlage) ausgefüllt und vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden. Dem Antrag müssen sämtliche Rechnungen, für die eine Rückvergütung der Vorsteuer beantragt wird, im Original beigelegt werden. Außerdem muss der Antragsteller eine Bescheinigung der österreichischen Finanzbehörde vorlegen, mit der er nachweist, dass er in Österreich als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist.
Der Vorsteuervergütungsantrag ist beim Bundesamt für Finanzen (Außenstelle Schwedt), Passower Chaussee 3 b, 16303 Schwedt/Oder einzubringen.

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