Anzahlungs-, Teil- und Schlussrechnung

Die Anzahlungsrechnung (Vorausrechnung)

Hierbei stellt der Unternehmer über eine noch nicht erbrachte Leistung und ohne Erhalt einer Zahlung, eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis aus.

Umsatzsteuerrechtlich ist das Ausstellen einer richtigen Anzahlungsrechnung nicht Voraussetzung für das Entstehen der Steuerschuld beim Leistenden. Der Aussteller muss, unabhängig von der Rechnungslegung, die tatsächlich vereinnahmten Entgelte der Umsatzsteuer unterwerfen.
Auf der anderen Seite ermöglicht nur eine ordnungsgemäß ausgestellte Anzahlungsrechnung dem Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug.
Sowohl für Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch für Bilanzierer (Gewinnermittler nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1) gilt hier zwingend die Ist-Besteuerung. Das heißt, die Vorsteuer kann erst bei Zahlung, und nicht schon mit Rechnungsdatum, in Abzug gebracht werden.

Ist auf der Abrechnungsurkunde nicht eindeutig ersichtlich, dass es sich um eine Anzahlungsrechnung handelt, so schuldet der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer in voller Höhe aufgrund des Ausweises in der Rechnung. Um somit eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden, bitte unbedingt beachten, dass die Rechnung als Anzahlungs- oder Vorausrechnung bezeichnet wird.

Anmerkung: Gemäß den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ist jeder Unternehmer zur Ausstellung von Anzahlungsrechnungen verpflichtet!

Ertragssteuerrechtlich wirken sich Anzahlungsrechnungen nicht aus. Geleistete Anzahlungen stellen beim Leistenden eine Verbindlichkeit dar und beim Leistungsempfänger eine Forderung.

Anbei eine Vorlage für richtig ausgestellte Anzahlungs- bzw. Vorausrechnungen mit allen zwingend notwendigen Rechnungsmerkmalen.

Die Teilrechnung

Hierbei handelt es sich um Rechnungen über Teilleistungen an den Leistungsempfänger für eine bisher bereits erbrachte Leistung.

Es wird hier über bestimmte, bereits fertig gestellte und abgenommene (übergebene) Teilabschnitte bei größeren Projekten abgerechnet. Dies kann z.B. eine Teilabrechnung über einen fertiggestellten Teil eines Bauprojektes sein. Im Gegensatz zu Anzahlungsrechnungen wurden hier bereits konkrete Leistungen erbracht und die Verfügungsmacht ist bereits übergegangen.

Umsatzsteuerrechtlich ist eine Teilrechnung grundsätzlich wie jede andere Rechnung zu behandeln. Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungsausstellung muss diese als Teilrechnung bezeichnet werden.

In der Bauwirtschaft gilt eine Werklieferung, die auf dem Grundstück des Auftraggebers als Gesamtleistung erbracht wird, erst als bewirkt, wenn der Auftraggeber die Verfügungsmacht am fertigen Werk erhält. Wird die Leistung jedoch nicht im Ganzen sondern in Teilen geschuldet und erbracht, so sind die einzelnen Teillieferungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Wesentlich für den Zeitpunkt der Teillieferung ist der Zeitpunkt der Abnahme des Leistungsempfängers. Nur durch den Kunden abgenommene Leistungen stellen erbrachte Leistungen dar, welche eine Umsatzsteuerschuld auslösen. Eine erstellte Teilrechnung ohne einer erbrachten Leistung stellt bloß eine Zahlungsaufforderung dar und ist wie eine Anzahlungsrechnung zu behandeln.

Bei Bilanzierern (Gewinnermittler nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1) wird die Umsatzsteuer im Rahmen der Sollbesteuerung fällig, beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner fällt die Umsatzsteuer jedoch erst bei der tatsächlichen Vereinnahmung an.

Ertragssteuerrechtlich sind Teilrechnungen sofort erfolgswirksam, da bei der ausgestellten Teilrechnung dieser bereits eine erbrachte Teilleistung gegenüber steht.

Die Schlussrechnung

Bei Erstellung von Schlussrechnungen ist neben den allgemeinen Rechnungsmerkmalen darauf zu achten, dass alle bisher vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge in Abzug gebracht werden, wenn über diese Teilentgelte (Anzahlungen, bezahlte Teilrechnungen) entsprechende Anzahlungs- oder Teilrechnungen ausgestellt worden sind.

Der Abzug der Teilentgelte kann für jede Anzahlung / Teilrechnung entweder einzeln oder in einer Summe erfolgen. Wir empfehlen die erhaltenen Teilentgelte einzeln mit den darauf entfallenden Steuerbeträgen in Abzug zu bringen.
Werden die vereinnahmten Teilbeträge in der Schlussrechnung nicht abgezogen, bleibt die Steuerschuld vom Gesamtbetrag solange bestehen, bis die Schlussrechnung vom Rechnungsaussteller selbst berichtigt wird.

Für den Leistungsempfänger liegt bei einer Schlussrechnung, die offensichtlich unrichtig ausgestellt wurde, kein (doppelter) Vorsteuerabzug vor.
Um unnötige Unannehmlichkeiten und nachträgliche Berichtigungen zu vermeiden, empfehlen wir, stets auf die richtige Rechnungsausstellung zu achten.
Unsere Rechnungsvorlagen mit den nötigen Merkmalen sollen Ihnen dabei helfen.

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