Alters- oder Pflegeheimkosten absetzbar?

Alters- oder Pflegeheimkosten absetzbar?

Die Kosten der Unterbringung sind keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn die Unterbringung lediglich aus Altersgründen erfolgt.
Eine steuerliche Abzugsfähigkeit ist hingegen gegeben, wenn die Kosten für die Unterbringung wegen Krankheit, Pflege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen. Eine Pflegebedürftigkeit liegt bereits bei Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 1 vor.

Erfolgt die Unterbringung aus einem dieser Gründe, kann folgendes steuerlich abgesetzt werden:

·    Die Kosten der Unterbringung inklusive Verpflegung (Heimkosten)
·    abzüglich einer vom Finanzamt mit € 6,54 pro Tag geschätzte Haushaltsersparnis
·    abzüglich öffentlicher Zuschüsse für Pflege- und Hilfsbedürftigkeit (z.B. Pflegegeld, Blindenzulage)

Liegt eine Behinderung vor, so können die Aufwendungen nicht neben, sondern nur anstelle der pauschalen Behindertenfreibeträge geltend gemacht werden. Beantragt man die tatsächlichen Aufwendungen, wird kein Selbstbehalt abgezogen. Übernimmt ein Alleinverdiener die Kosten des Pflege- oder Altersheimes für seinen behinderten Ehepartner, so wird dies ebenfalls ohne Selbstbehalt berücksichtigt.

Werden solche Aufwendungen hingegen ganz oder zum Teil von Unterhaltspflichtigen (Ehegatten oder Kindern) getragen, kann es auch bei diesen Personen mit gewissen Einschränkungen zu einer steuerlichen Abzugsfähigkeit der Kosten kommen. In diesem Fall ist eine außergewöhnliche Belastung mit Berücksichtigung des Selbstbehaltes gegeben. Eigene Aufwendungen der pflegebedürftigen Person dürfen nur in tatsächlicher Höhe berücksichtigt werden.

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