Änderungen Kleinunternehmerregelung aufgrund Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2016)

Bis zum 31.12.2016 war es so, dass umsatzsteuerfreie und umsatzsteuerpflichtige Umsätze zusammen für die Kleinunternehmergrenze von netto € 30.000,00 herangezogen wurden. Wenn Ihre steuerfreien Umsätze zusammen mit Ihren steuerpflichtigen Umsätzen über der € 30.000,00 Grenze gelegen sind, waren die steuerpflichtigen Leistungen bisher jedenfalls umsatzsteuerpflichtig.

Ab 2017 werden für die Berechnung der Umsatzgrenze von netto € 30.000,00 die umsatzsteuerfreien Umsätze nicht mehr miteinberechnet. Lagen in der Vergangenheit Ihre nicht steuerfreien Umsätze unter der Grenze von € 30.000,00, würde dies bedeuten, dass Sie für diese ab 2017 keine Umsatzsteuer mehr abführen müssten. Dem gegenüber dürften Sie für Aufwendungen, die mit diesem anteiligen Umsatz in Verbindung stehen, auch keine Vorsteuer in Anspruch nehmen. Das war jedoch in der Vergangenheit meist ein weitaus kleinerer Vorteil als die zusätzliche Umsatzsteuerbelastung.

Falls dieser Sachverhalt für Sie zutrifft und Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen, empfehlen wir Ihnen, bei Ihren Rechnungen für bisher steuerpflichtige Umsätze keine Umsatzsteuer mehr auszuweisen, da diese sonst kraft Rechnungslegung geschuldet wird. Sollten Sie am Jahresende dennoch die Grenze von € 30.000,00 überschreiten, wäre jedoch der gesamte Umsatz umsatzsteuerpflichtig.

Wir ersuchen Sie um Kontaktaufnahme mit uns und um Abklärung, ob diese Neuerung zu Ihrem Vorteil wäre. Wir weisen diesbezüglich jedoch auch darauf hin, dass bei Investitionen aus Vorjahren, bei denen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, dieser dann eventuell anteilig zurückzuzahlen ist.

 

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