Änderungen der Rechnungslegungspflicht durch das Unternehmensgesetzbuch

Änderungen der Rechnungslegungspflicht durch das Unternehmensgesetzbuch

Im Zuge der Reform des Handelsgesetzbuches wurde das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB) geschaffen, das 2007 in Kraft treten wird. Die Reform des Handelsrechtes hat auch Auswirkungen auf die Rechnungslegungspflichten.
Bislang knüpfte die Buchführungspflicht an die Kaufmannseigenschaft nach dem Handelsgesetzbuch an. Da der Begriff “Kaufmann” durch die Reform des Handelsrechts ab 1.1.2007 Geschichte ist, müssen die Rechnungslegungsvorschriften entsprechend angepasst werden. Der Begriff “Kaufmann” wird dann durch den “Unternehmer” ersetzt. Das ist jemand, der ein “Unternehmen” betreibt. Ein Unternehmen ist eine:

  • auf Dauer angelegte
  • Organisation
  • selbständig wirtschaftlicher Tätigkeit
  • auch wenn diese nicht auf Gewinn gerichtet ist.

Auf die Eintragung im Firmenbuch kommt es für das Bestehen einer handelsrechtlichen Buchführungspflicht künftig nicht mehr an. Das UGB legt zwar fest, dass ab 1.1.2007 Kapitalgesellschaften sowie unternehmerisch tätige GmbH & Co KGs (bei denen neben der GmbH keine natürliche Person als Komplementär auftritt) immer buchführungspflichtig sind. Für sie kommt es damit jedoch zu keinen Änderungen – sie waren auch bislang schon uneingeschränkt rechnungslegungspflichtig.

Umsatz mehr als € 400.000 bzw. € 600.000 im Jahr

Alle anderen Unternehmer – dazu gehören beispielsweise Einzelunternehmer, OHG, KG oder die mit dem UGB neu geschaffene OG – sind allerdings ab 2007 verpflichtet, Bücher zu führen, wenn ihr Umsatz mehr als € 400.000 im Jahr beträgt. Die Buchführungspflicht beginnt, wenn diese Grenze in zwei aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren überschritten wird.
Wird dieser Schwellenwert um mehr als die Hälfte (= Umsatz > € 600.000) überschritten, tritt ab dem folgenden Geschäftsjahr Buchführungspflicht ein.
Damit kommt es insbesondere bei größeren Einzelunternehmen verpflichtend – und nicht nur bei Eintragung in das Firmenbuch – zur Buchführungspflicht.

Weiterhin ausgenommen von den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften bleiben Freiberufler sowie Land- und Forstwirte unter der Voraussetzung, dass sie ihre Tätigkeit im Rahmen eines Einzelunternehmens oder in Form von Personengesellschaften ausüben. Auch nicht von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht betroffen sind vermögensverwaltende Personengesellschaften; außer es handelt sich dabei um eine Gesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die Umsatzgrenze ist für dies Unternehmen nicht ausschlaggebend.

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