Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld ab 2008

Änderungen beim Kinderbetreuungsgeld ab 2008

Lange wurde über die Novelle zum Kinderbetreuungsgeld verhandelt (Beschlussfassung Ende Oktober). Erklärte Zielsetzung der Reform war es, die Wahlfreiheit für Eltern mit dem Ziel der verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erhöhen.
Durch die Reform wird der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab 2008 um zwei weitere Bezugsvarianten erweitert und die Zuverdienstgrenze, die in den letzten Monaten für heftige Diskussionen gesorgt hat, erhöht.
Bisher kann das Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 436 bis längstens zum 36. Lebensmonat des Kindes bezogen werden. Für die volle Dauer steht das Kinderbetreuungsgeld aber nur dann zu, wenn sich beide Elternteile den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes teilen. Um die 36 Monate voll auszuschöpfen, muss der zweite Elternteil das Kinderbetreuungsgeld mindestens sechs Monate beanspruchen.

Zwei weitere Möglichkeiten des Kinderbetreuungsgeldes

Zu dieser „klassischen” Bezugsvariante treten ab 1.1.2008 zwei weitere Möglichkeiten des Bezuges. Das Kinderbetreuungsgeld kann bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes in Höhe von € 624 oder bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes in Höhe von € 800 bezogen werden („Kurzleistungen”). Der 24-Monats-Zeitraum kann nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn der zweite Elternteil mindestens 4 Monate Kinderbetreuungsgeld beansprucht, bei der 18-Monats-Variante muss der zweite Elternteil mindestens 3 Monate Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen.
Auch Eltern, deren Kinder vor dem 1.1.2008 geboren wurden, erhalten die Möglichkeit, ab 1.1.2008 das höhere Kinderbetreuungsgeld für einen kürzeren Zeitraum zu beziehen, unabhängig davon, ob bereits zuvor ein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt, oder Kinderbetreuungsgeld tatsächlich bezogen wurde. Ein solcher – nur einmal möglicher – Umstieg auf eine der „Kurzleistungen” bewirkt jedoch keine Bezugsverlängerung oder Nachzahlungen für Zeiträume vor 2008. Ein Antrag auf Umstieg muss spätestens bis zum 30.6.2008 gestellt werden.

Änderungen im Zusammenhang mit der Zuverdienstgrenze

Die Zuverdienstgrenze von derzeit € 14.600 wird ab 1.1.2008 auf € 16.200 angehoben. Zudem ist eine Einschleifregelung im Zusammenhang mit Rückzahlungen von Kinderbetreuungsgeld bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze vorgesehen. Derzeit wird bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze das gesamte, im betreffenden Kalenderjahr gebührende Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert (Ausnahmen bestehen bei sogenannten „Härtefällen”). Ab 2008 kommt es bei einer Überschreitung der Zuverdienstgrenze nur mehr zu einer Verringerung des Kinderbetreuungsgeldes um diesen Betrag. Beträgt das für die Zuverdienstgrenze maßgebliche Einkommen beispielsweise € 16.700, wird das Kinderbetreuungsgeld um € 500 reduziert.

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