Änderungen bei der Einlage von Wirtschaftsgütern ab 2007

Änderungen bei der Einlage von Wirtschaftsgütern ab 2007

Werden von einem Unternehmer Wirtschaftsgüter im Privatvermögen angeschafft und später in sein Betriebsvermögen eingelegt, so sind diese Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit dem Teilwert (entspricht regelmäßig in etwa dem Verkehrswert) …
im Zeitpunkt der Zuführung zu bewerten.

Erfolgte die Einlage jedoch innerhalb der Spekulationsfrist, so war die Bewertung im Betriebsvermögen nur zu den seinerzeitigen Anschaffungskosten möglich, was insbesondere bei Grundstücken aufgrund der 10-jährigen Spekulationsfrist problematisch war. Wurde nämlich eine Liegenschaft zu einem seinerzeit noch niedrigen Preis angeschafft und innerhalb von 10 Jahren einer betrieblichen Nutzung zugeführt, so blieben die Wertsteigerungen – auch soweit sie auf den Zeitraum vor der betrieblichen Nutzung entfallen sind – auf alle Ewigkeit steuerhängig. Eine Ausnahme bestand nur für den Grund und Boden, sofern der Unternehmer nicht in das Firmenbuch eingetragen war. Wurde ein Gebäude bis zum Zeitpunkt der Einlage außerbetrieblich vermietet, so waren die Anschaffungskosten auch noch um die Abschreibungen zu kürzen.

Neuregelung in Kraft getreten

Ab dem Jahr 2007 gilt eine Neuregelung, wonach Wertsteigerungen bis zur Einlage in das Betriebsvermögen nur dann steuerhängig bleiben, wenn die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist erfolgt. Wird ein Gebäude hingegen zwar innerhalb der Spekulationsfrist betrieblich genutzt, erfolgt eine Veräußerung jedoch erst nach Ablauf der Spekulationsfrist, so bleiben die bis zur Einlage entstandenen Wertsteigerungen steuerfrei. Ausgenommen von der Neuregelung bleiben nur Beteiligungen über 1%.

Beispiel:
Ein Gebäude wird im Jahr 2007 um einen Wert von 100 angeschafft und ab dem Jahr 2010 betrieblich genutzt, wobei der Marktwert zu diesem Zeitpunkt 150 beträgt. Im Jahr 2018 wird das Gebäude um 180 veräußert. Nach der bisherigen Rechtslage waren 80 (180-100) steuerpflichtig, nach der neuen Rechtslage bleiben außerbetriebliche Wertsteigerungen außer Ansatz, sodass sich der Veräußerungsgewinn auf 30 (180-150) reduziert. 
Erfolgt die Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist bleiben weiterhin die gesamten Wertsteigerungen steuerhängig.

Fortsetzung des Beispiels:

Wird das Gebäude bereits im Jahr 2012 um 180 veräußert, so ist zwar im Rahmen der betrieblichen Einkünfte nur die betriebliche Wertsteigerung zu erfassen; die außerbetriebliche Wertsteigerung von 50 bleibt jedoch als Spekulationsgewinn steuerpflichtig.

Tipp:
Soll ein privates Grundstück in Zukunft betrieblich genutzt werden, so ist jedenfalls sicherzustellen, dass der Wert im Zeitpunkt der Einlage genau dokumentiert wird. Sofern sich dieser aus Liegenschaftsverkäufen in der Nachbarschaft in der jüngsten Vergangenheit nicht ableiten lässt, sollte daher ein entsprechendes Gutachten eingeholt werden

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