31. März: Meldung land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeiten nicht vergessen!

31. März: Meldung land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeiten nicht vergessen!

Wird eine Meldung der Einnahmen aus Nebentätigkeiten nicht bis zum 31. März des Folgejahres durchgeführt, wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 10% des gesamten nachzuzahlenden Betrages vorgeschrieben.
Bestimmte Tätigkeiten, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zuzurechnen sind, unterliegen dennoch der Beitragspflicht nach dem BSVG. Solche bei der Sozialversicherung meldepflichtigen Tätigkeiten sind etwa die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte, der Mostbuschenschank sowie der Ausschank im Rahmen der Almbewirtschaftung. Für die Berechnung der Beiträge wird zunächst von den Einnahmen ein Freibetrag von € 3.700 abgezogen. Danach werden 30% des verbleibenden Betrages als Beitragsgrundlage herangezogen.

Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sind ebenfalls beitragspflichtig, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten € 24.200 (Freigrenze) übersteigen. Außerdem gelten Tätigkeiten, für die weder eine Gewerbeberechtigung noch eine berufsrechtliche Berechtigung erforderlich ist und die in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen, als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten und lösen Beitragspflicht aus. Solche Nebentätigkeiten sind etwa Kommunaldienstleistungen, Einstellen von Pferden, bäuerliche Tagesmutter, Betriebspräsentation, Seminarbäuerin, Wind-, Wasserkraftwerke und Fotovoltaik, Heu-Erlebnisbäder und Produktbotschafter.

Wer muss welche Daten wann melden?

Der Betriebsführer hat sowohl eine Aufzeichnungspflicht der oben genannten Einnahmen als auch eine entsprechende Meldepflicht zu beachten. Die An- und Abmeldung einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit hat innerhalb eines Monats zu erfolgen, wobei nur der erstmalige Beginn und das Ende, nicht aber Unterbrechungen zu melden sind. Alle Nebentätigkeiten, die von Personen ausgeübt werden, die im Betrieb des Betriebsführers beschäftigt sind, sind vom Betriebsführer zu melden. Die beitragsrelevanten Einnahmen sind unabhängig von Freibetrag und Freigrenze in voller Höhe bekannt zu geben. Die Prüfung, ob es sich um eine für die Versicherung bedeutsame Tätigkeit handelt, ist ebenso Aufgabe des Versicherungsträgers, wie die Beachtung von Freigrenze und Freibetrag.

31. März nicht versäumen!

Für die Meldung von Nebentätigkeiten gibt es ein eigenes Formular, das bei den Gemeindeämtern und Bezirksbauernkammern aufliegt oder im Internet unter http://www.svb.at/ abrufbar ist. Wird eine Meldung nicht bis zum 31. März des Folgejahres durchgeführt, wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 10% des gesamten nachzuzahlenden Betrages vorgeschrieben. Wichtig ist, dass die Meldungen am 31. 3. 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt eingetroffen sein müssen. Eine Aufgabe der Meldung am 31. März 2008 bei der Post ist zu spät, da dann die Meldung frühestens am 1. April 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt einlangt.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

4 × 1 =